Bild: Shutterstock
KI trifft Entscheidungen, die früher Menschen vorbehalten waren, wenn KI-gestützte Tools verwendet werden. Doch wer haftet, wenn eine KI einen Fehler macht oder Urheberrechte missachtet? Die rasante Entwicklung der KI stellt unser Rechtssystem vor neue Herausforderungen. Darum haben wir den Juristen Stephan Winklbauer um seine Expertise zum Thema gebeten:
Dr. Stephan Winklbauer, LL.M. über KI und Recht:
1. Künstliche Intelligenz und die Urheberrechte
Künstliche Intelligenz und vor allem generative KI (GenAI) benötigt stets eine enorme Menge Daten, mit der sie trainiert wird. Welche Daten das genau sind, ist in den meisten Fällen unbekannt und mitunter eines der Geschäftsgeheimnisse der Programmierer. Doch vielfach kann ein urheberrechtlich geschütztes Bild oder Literaturwerk so genau reproduziert werden, dass eine Verwendung des Werks beim Training der KI nicht von der Hand zu weisen ist und der Output einen Urheberrechtsverstoß darstellt.
Text- und Datamining
Durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie, wurde in Österreich § 42h UrhG („Text- und Datamining“) geschaffen, der innovative Entwicklungen wie KI-Modelle fördern soll und der es jeder Person erlaubt, öffentlich zugängliche urheberrechtlich geschützte Werke (wie Bilder, Werke der Literatur oder Zeitungsartikel), für den eigenen (auch gewerblichen) Gebrauch zu vervielfältigen, um daraus Informationen zu gewinnen, solange es keinen maschinenlesbaren Vorbehalt (z.B. in den Metadaten der Website) gibt. Befindet sich ein Zeitungsartikel z.B. hinter einer Paywall, also in einem exklusiv für (zahlende) Mitglieder zugänglichen Bereich, kann nicht von einem rechtmäßigen Zugang gesprochen werden. Dasselbe ist auch der Fall, wenn es zwar keinen maschinenlesbaren Vorbehalt gibt, das Werk aber unrechtmäßig veröffentlicht wurde (Raubkopien).
2. Schutz der Ergebnisse generativer KI
Wer öffentliche GenAI nutzt, muss die Ergebnisse daher stets mit Vorsicht genießen, insbesondere wenn die Ergebnisse wiederum veröffentlicht werden sollen. Die Verletzung von Urheberrechten kann bei der Nutzung öffentlicher Modelle nie ausgeschlossen werden, da die Trainingsdaten unbekannt sind und das Modell auch nicht sagen kann, woher es die Informationen hat. Es versucht lediglich die wahrscheinlichste Antwort zu finden, weshalb selbst die Frage nach der (richtigen) Quelle vergebens ist. Darüber hinaus sind die Ergebnisse in der Regel zu banal, um von einem Werk im Sinne des Urheberrechts zu sprechen.
Herkunft der Information
Es bedarf daher der geistigen Leistung eines Menschen, um für das Ergebnis der KI seinerseits urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Mangels Gewissheit über die Herkunft der Information, die das Ergebnis enthält, ist die Veröffentlichung der Ergebnisse daher stets riskant. Zudem verschärft das weitere Training von KI-Modellen mit öffentlich verfügbaren Daten, welche ihrerseits einer KI entstammen, das Problem weiter und eine Urheberrechtsverletzung wird immer wahrscheinlicher.
3. KI als Programmierer?
Ein ähnliches Problem ergibt sich bei der Nutzung öffentlicher GenAI zum Programmieren. Diese Modelle sind ohne Frage mächtige Werkzeuge, die im Bereich des Codings viel Arbeit ersparen können. Doch die meisten öffentlich verfügbaren Codes unterliegen einer Open-Source-Lizenz, welche ein mehr oder weniger strenges Copyleft mit sich bringen. Wie bei Werken der Literatur oder der bildenden Künste, kann die KI nicht sagen, woher sie das Ergebnis hat. Das macht den Code so gut wie wertlos, weil er nicht öffentlich genutzt werden kann, ohne eine potenzielle Urheberrechtsverletzung zu begehen.
Auf Nummer (rechts)sicher gehen
Im Ergebnis sind daher noch viele Fragen offen und die sichere Nutzung mehr als ungewiss. Vor dem Einsatz von KI im Unternehmen sollten die angedachten Use Cases daher jedenfalls auch mit einem kompetenten Rechtsberater diskutiert werden.
Dr. Stephan Winklbauer, LL.M. können Sie das nächste Mal am CIO Kongress von 20.-22. Oktober live erleben. Dort zum Thema: NIS 2 - Nationale Umsetzung in Österreich und der Frage, was nach dem (vorerst) gescheiterten Gesetzesentwurf zu erwarten ist.